Für uns Wassersportler ist WASSER wie ein Vogelnest,
Und du solltest nicht in dein eigenes Nest scheißen.
Kümmern wir uns also um die Wasserumwelt, die uns so viel Freude bereitet
und lasst uns keinen stinkenden Dreck hineinschütten.
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ABWASSERABSAMMLER VON SCHIFFEN
Marina Dąbie
§1. Allgemeine Bestimmungen
- Diese Vorschriften legen die Grundsätze, Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Sanitärabwässern von Schiffen fest, die an der Marina Szczecin vor Anker liegen oder die Infrastruktur der Marina Szczecin nutzen.
- Die Verordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 16. April 2004 zum Naturschutz, dem Gesetz vom 27. April 2001 zum Umweltschutzrecht und den IMO-Richtlinien – Anhang IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78 – entwickelt.
- Ziel der Vorschriften ist es, die Verschmutzung der Gewässer durch Abwässer von Schiffen zu verhindern und eine effiziente Abwasserentsorgung sicherzustellen.
- Jeder Schiffseigner ist verpflichtet, anzugeben, dass er über eine Toilette an Bord verfügt, sowohl eine chemische als auch eine stationäre. Andernfalls kann ein Aufenthaltsvertrag nicht verlängert/abgeschlossen werden oder er muss den Hafen verlassen, wenn sich der Schiffseigner nur für kurze Zeit im Hafen aufhält.
§2. Begriffsbestimmungen
- Marina – Marina Dąbie, gelegen am Dammschen See in Stettin, verwaltet von der Sun & Sail Foundation, verfügbar unter: www.marina-szczecin.pl
- Yacht – eine Segel- oder Motoryacht, ein Motorboot, ein Segelboot oder ein anderes Freizeit- oder Handelsschiff, das sich selbstständig auf dem Wasser fortbewegen kann.
- Sanitärabwasser – flüssige Abfälle aus Toiletten auf Yachten.
- Benutzer – Eigentümer, Schiffsbetreiber, Kapitän oder Verantwortlicher der Einheit, der die Marina-Infrastruktur nutzt.
- Abwassersammlung – der Prozess der Übertragung von Abwasser aus den Tanks der Einheit zur Annahmeanlage der Marina.
§3. Verfahren zur Abwasserkontrolle
- Nach dem Anlegen der Yacht mit Toilette meldet der Benutzer seine Ankunft umgehend beim Bootsmann der Marina.
- Anschließend nimmt der Yachtnutzer ein Plombierwerkzeug und verschließt selbstständig das Ablassventil des Abwassertanks für die gesamte Aufenthaltsdauer im Yachthafen. Anschließend meldet er die Plombe dem Bootsmann zur Überprüfung. Die Plombe wird unabhängig von der Absicht angebracht, den Abwassersammeldienst zu nutzen.
- Das Entleeren der Chemietoilette in die Sanitäranlagen der Marina ist verpflichtend und erfolgt durch den Yachtnutzer selbst nach Anmeldung beim Bootsmann.
- Der Abwassersammelprozess wird überwacht und dokumentiert.
- Der Nutzer ist zur Mitwirkung verpflichtet und verpflichtet, Leckagen, Störungen oder verdächtige Stoffe unverzüglich zu melden.
Regeln für die Nutzung des mobilen Abwassersammelsystems.
- Die Abwasserentsorgung erfolgt ausschließlich durch das technische Personal der Marina mit eigenen Geräten.
- Der Service ist von April bis Oktober an Wochentagen und Wochenenden von 08:00 bis 10:00 Uhr verfügbar.
- Der Nutzer ist verpflichtet, seine Bereitschaft zur Abholung des Abwassers vorab anzumelden.
- Der Anschluss der Saugschläuche an den Decksanschluss erfolgt ausschließlich durch einen Marina-Mitarbeiter.
- Nach Abschluss des Vorgangs werden alle Verbindungen getrennt und die Geräte gereinigt und desinfiziert.
- Die Marina behält sich das Recht vor, die Erbringung von Dienstleistungen zu verweigern, wenn:
a) die Sanitäranlagen der Anlage defekt sind,
b) der Verdacht auf industrielle, chemische oder Erdölverschmutzung besteht,
c) die Bestimmungen der Hausordnung verletzt werden.
§5. Technische Bedingungen
- Die Anlage muss mit einem geschlossenen Abwassertank mit Anschlussstück ausgestattet sein, das eine drucklose Entleerung ermöglicht.
- Der Tank muss dicht sein und darf keine Anzeichen von Beschädigungen oder Lecks aufweisen.
- Die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit Formaldehyd ist verboten.
- Marina ist nicht für etwaige Ausfälle im Sanitärsystem der Einheit während der Abholung verantwortlich.
§6. Gebühren
- Die Abwasserentsorgung ist:
– für Gästeeinheiten gebührenpflichtig – gemäß Preisliste,
– zahlbar für Wohneinheiten – im Parkpreis enthalten.
§7. Verbote und Haftung
- Es ist verboten:
a) Abwasser in das Gewässer einzuleiten,
b) eigene Geräte zum Pumpen von Abwasser in die Systeme der Marina zu verwenden,
c) sich ohne Anwesenheit von Marina-Personal an das System anzuschließen. - Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften hat die Marina das Recht:
a) die Abholung einzustellen,
b) die Verwaltungsbehörden (WIOŚ, Stadtwache, Wasserschutzpolizei) zu benachrichtigen,
c) die Erbringung weiterer Dienstleistungen zu verweigern. - Eventuelle Schäden, die durch Verschulden des Nutzers entstehen, werden von diesem auf Grundlage der Rechnung ersetzt.
- Das Öffnen des Siegels des Ablassventils ohne Zustimmung des Marina-Personals führt zu einer in der Preisliste angegebenen Strafe und kann zum sofortigen Entzug der Genehmigung für weitere Kurzzeitliegeplätze führen. Die Marina behält sich das Recht vor, die Siegel stichprobenartig zu überprüfen.
§8. Umweltschutz
- Die Marina Szczecin ergreift Maßnahmen, um die Auswirkungen der Freizeitschifffahrt auf die Wasserumwelt zu minimieren.
- Das Einleiten von Abwässern in Hafengewässer ist gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe verboten.
- Marina überwacht die Menge des eingeleiteten Abwassers und arbeitet auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Abfallentsorgungsunternehmen zusammen.
§9. Schlussbestimmungen
- Marina behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern.
- Die Bestimmungen gelten für alle Benutzer der Marina-Infrastruktur und sind Bestandteil des Liegeplatzvertrages.
- Die aktuelle Fassung der Regelungen ist auf der Website der Marina verfügbar.